Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 75914. Kraftfahrzeugsteuer
14/1
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen ua
in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen;
Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen;
Zugmaschinen und Motorkarren (für die Zuordnung ist die Eintragung im Typenschein/Einzelgenehmigungsbescheid maßgebend);
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden.
14.1. Steuerbefreiungen
Von der Kraftfahrzeugsteuer sind ua befreit:
14/2
Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen benützt werden;
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;
Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichen bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,
–bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen,
–bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen,
von dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;
Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaft...