Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 6047. Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist wie die Einkommensteuer ebenfalls eine Ertragsteuer. Der Körperschaftsteuer unterliegen ausschließlich juristische Personen (Körperschaften), während die Einkommensteuer lediglich bei natürlichen Personen zur Anwendung kommt. Für die juristischen Personen (Körperschaften) sind zusätzlich zu den Normen des Einkommensteuergesetzes (siehe auch Kapitel 6.) die Normen des Körperschaftsteuergesetzes zu beachten.
In diesem Kapitel werden auszugsweise die
allgemeinen Normen,
die Sondervorschriften,
die persönlichen Steuerbefreiungen (§ 5) und
die Neuerungen bei Grundstücksveräußerungen durch Körperschaften ab
speziell für die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätigen Körperschaften behandelt.
7.1. Persönliche Steuerpflicht
7/1
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 KStG sind nachstehende Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 EStG.
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Z 1 | juristische Personen des privaten Rechts: Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) und Genossenschaften |
Z 2 | Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2) |
Z 3 | Nichtrechtsfähige Personenvereinigu... |