Praxishandbuch Insolvenz und Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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1. Grundlagen
1.1. Begriff
Das Insolvenzrecht regelt eine Sondersituation, die dadurch charakterisiert ist, dass ein Schuldner die vermögensrechtlichen Ansprüche seiner Gläubiger nicht mehr vollständig erfüllen kann. Es handelt sich also um ein Instrument der (gesamtheitlichen) Verwirklichung der Vermögenshaftung unter Knappheitsbedingungen; dementsprechend ist das Insolvenzrecht inhaltlich und funktionell als Haftungsrecht angelegt. Die Insolvenzgesetze sind normative Haftungsordnungen.
1.2. Zentrale Funktionen des Insolvenzrechts
1.2.1. Friedensfunktion
Die „Urfunktion“ des Insolvenzrechts liegt in der Vermeidung von Konflikten zwischen den betroffenen Gläubigern und damit in der Erhaltung des sozialen Friedens: Daher wird die normalerweise „individualistisch“ angelegte Rechtsdurchsetzung im Insolvenzfall durch ein Modell kollektiver Rechtsverfolgung ersetzt, das vor allem einen Wettlauf der Gläubiger um die bessere Priorität unterbindetS. 22 und auf eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (s unten 1.4.1.) abzielt.
1.2.2. Haftungsverwirklichungsfunktion
Jedes Insolvenzrecht dient notwendigerweise der Durchsetzung der Gläubigerrechte; insoweit bezweckt es die optimale Gläubigerbefriedigung du...