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AR aktuell 1, Februar 2020, Seite 14

Aufsichtsratsevaluierung und Informationsweitergabe

Stefan Fida und Matthias Pusch

Möchte sich der Aufsichtsrat bei der Evaluierung seiner Tätigkeit durch einen externen Experten unterstützten lassen und diesem Einblicke in die laufende Aufsichtsratsarbeit gewähren, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem externen Experten auch vertraulichen Informationen offengelegt werden dürfen.

1. Einleitung

Gemäß C-Regel 36 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) hat sich der Aufsichtsrat jährlich mit der Effizienz seiner Tätigkeit, insbesondere mit seiner Organisation und Arbeitsweise (Selbstevaluierung), zu befassen. Dabei handelt es sich um eine Comply-or-explain-Regel. Das bedeutet, dass für ein kodexkonformes Verhalten die Regel eingehalten werden soll oder eine Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss. Im Rahmen der vom ÖCGK vorgesehenen Effizienzprüfung soll die Aufsichtsratstätigkeit sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht beurteilt werden. Der Aufsichtsrat hat dabei zu fragen, ob er den rechtlich vorgegebenen und von ihm selbst gewählten Aufgaben nachgekommen ist, aber auch, ob er die richtigen Inhalte mit der ausreichenden Prioritätensetzung behandelt hat.

Zudem hat die Gesellschaft nach C-Regel 62 des ÖCGK ...

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