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immo aktuell 2, April 2022, Seite 102

Zur Vollausnahme vom MRG für Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden

immo aktuell 2022/16

§ 1 Abs 2 Z 1 MRG

Rechtliche Beurteilung: […] [2] 1. Nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen ua Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Bei Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens des Vermieters erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen (RIS-Justiz RS0069644 [T4]). Dass im Zuge der Errichtung des Hauptbahnhofs die Gleisanbindung der Bestandliegenschaft beseitigt wurde, ist folglich ohne Belang.

[3] 2. Die Judikatur verlangt für § 1 Abs 2 Z 1 MRG, dass die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel und tatsächlich von diesem zu diesem Zweck („im Rahmen des Betriebs“) vermietet wurde (RS0069644 [T5]). Die Aufgabe der ÖBB lag bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Beförderung von Personen und Gütern sowie der Herstellung und der Unterhaltung aller hierzu notwendigen Einrichtungen und der Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (1 Ob 294/03x). Im Unterschied zur Vermietung eines Viaduktbogens (Stadtbahnbogens) unterhalb der Eis...

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