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ASoK 2, Februar 2023, Seite 71

Berechnung einer Arbeiterkammerpension bei Vorliegen von Teilzeitperioden

1. Nach § 19d Abs 4 AZG ist, sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen. Durch diese Bestimmung soll gesichert werden, dass regelmäßig geleistete Mehrstunden bei der Berechnung verschiedener Ansprüche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass Ansprüche nicht dadurch geschmälert werden, dass ein geringeres Arbeitszeitausmaß vereinbart und anschließend regelmäßig Mehrarbeit geleistet wird. Dies gilt auch für den Betriebspensionsanspruch. Auch hier würde die Beschränkung auf das Grundgehalt unter Vernachlässigung von regelmäßig geleisteten Mehrstunden grundsätzlich eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellen.

2. § 19d Abs 4 AZG ist zwingendes Recht. Die notwendige „Regelmäßigkeit“ der Leistung von Mehrarbeit ist vor dem Hintergrund des Teilzeitbenachteiligungsverbots nach § 19d Abs 6 AZG und des unionsrechtlichen Entgeltdiskriminierungsverbots zu sehen und daher nicht eng auszulegen.

3. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es unzulässi...

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