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AR aktuell 3, Juni 2019, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Im Rahmen der Verpflichtung zur Umsetzung der sogenannten 2. Aktionärsrechte-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl L 132 vom , S 1) bis zum hat die Bundesregierung eine entsprechende Regierungsvorlage zur Änderung des BörseG 2018 in den Nationalrat eingebracht (RV 624 BlgNR 26. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00624/index.shtml). Inwieweit noch ein richtlinienkonformer Zeitpunkt für die Umsetzung eingehalten werden kann, ist nicht absehbar. Eine Nichtumsetzung würde allenfalls zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen. Unabhängig davon zeigt die aktuelle Situation bei börsenotierten Unternehmen vor allem in Deutschland eine massive Intensivierung des Dialogs zwischen Investoren und Aufsichtsrat. Wenn Investoren mit der Entwicklung der Gesellschaft unzufrieden sind, nehmen sie in zunehmendem Ausmaß die Aufsichtsräte, im Speziellen den Aufsichtsratsvorsitzenden, in die Pflicht. Entsprechend der Regierungsvorlage sollten die formellen Beziehungen zwischen Aufsichtsrat und...

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