Finanzierung von A bis Z
1. Aufl. 2005
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S. 178O
OBLIGATION
OBLIGATORISCHE SICHERHEIT
Auf Grund einer schuldrechtlichen Vereinbarung übernimmt eine natürliche oder juristische Person zusätzlich zum Kreditnehmer die Haftung für eine Forderung (daher auch die Bezeichnung Personalsicherheit). Dazu gehören → Bürgschaft, → Bankgarantie, → Schuldübernahme und → Patronatserklärung. S. auch → Kreditsicherheiten und Abb. Nr. 52: Arten von Kreditsicherheiten.
OFFENE ERWERBSGESELLSCHAFT (OEG)
Rechtliche Gestaltung wie → offene Handelsgesellschaft. Vorgesehen für jene Fälle, in denen kein Handelsgewerbe nach HGB geführt wird bzw. bestimmte Betriebsgrößen nicht erreicht werden.
OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT (OHG)
Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamen Namen (Firma) ausgerichtet ist. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Zur Systematik s. Abb. Nr. 64: Rechtsformen der Unternehmen - Personengesellschaften.
OFFENE SELBSTFINANZIERUNG
OFFENE ZESSION
OFFENES FACTORING
(Standard-)Form des → Factorings, bei dem der Drittschuldner verständigt wird und mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf das Konto des zahlen kann (