Finanzierung von A bis Z
1. Aufl. 2005
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S. 66D
DARLEHEN
Beim D. werden vertretbare Sachen (i.d.R. Geld) in das Eigentum des Empfängers übertragen mit der Vereinbarung, die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben.
Im Sprachgebrauch werden die Begriffe D. und Kredit oft gleichgesetzt. Rechtlich gesehen ist das D. jedoch ein Realvertrag: Der Vertrag kommt mit der Übergabe (bzw. Überweisung) des Darlehensbetrages an den Darlehensnehmer zu Stande. Damit unterscheidet sich das D. von (sonstigen) → Kreditverträgen, die durch Willensübereinstimmung rechtsgültig werden (Konsensualkontrakt). D. sind typischerweise auf einmalige Ausnutzung des Darlehensbetrages gerichtet. Eine Wiederausnutzung ist nicht möglich, sondern wäre ein neuer Vertrag, für den auch die Sicherheiten neu begründet werden müssten.
DARLEHENSGARANTIE (KREDITGARANTIE)
DARLEHENSHYPOTHEK
DATENRAUM
Im Zuge eines Unternehmenserwerbes (→ Mergers & Acquisitions) wird dem Interessenten im Rahmen der → Due Diligence im D. Einsicht in einschlägige Unternehmensdaten gegeben. Da zu diesem Zeitpunkt noch unklar ist, ob es zum Abschluss kommt, werden für diesen Informationsaustausch genaue Spielregeln festgelegt (Dauer, Personenkreis, Möglichkeit der Nac...