Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AR aktuell 6, Dezember 2018, Seite 8

Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder

Eine Prüfungsanleitung

Johannes Reich-Rohrwig und Arno Zimmermann

Die intensive Debatte der letzten Jahre über die Organhaftung hat weit über die Fachkreise hinaus zur Sinnesschärfung beigetragen. Klar ist mittlerweile: Steht der Verdacht einer Pflichtwidrigkeit des Vorstands im Raum, muss der Aufsichtsrat handeln. Wie der Aufsichtsrat zu handeln hat, um sich nicht selbst dem Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit auszusetzen, entzieht sich simpler Antworten. Nachfolgend eine Richtschnur im Lichte der noch jungen Business Judgment Rule.

1. Handlungspflicht

Spätestens seit der landmark decision des deutschen BGH in der Rechtssache ARAG/Garmenbeck ist die Pflicht des Aufsichtsrats, mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands zu prüfen und allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen, anerkannt. Der Aufsichtsrat ist gut beraten, dieser Pflicht nachzukommen: Lässt er beispielsweise Ansprüche gegen ein Vorstandsmitglied durch Untätigkeit verjähren, könnte er selbst zum Ersatz herangezogen werden. Im Extremfall müssen einzelne Aufsichtsratsmitglieder sogar gegen einen Beschluss des Gesamtaufsichtsrats klagen, wenn die übrigen Mitglieder ihrer Pflicht zur Anspruchsverfolgung nicht nachkommen.

So weit muss es nicht kommen, wenn der Aufsichtsrat die nachfolge...

Daten werden geladen...