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Literaturrundschau
Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Dritten
In der richtungsweisenden Entscheidung vom , 8 Ob 57/17s, hat der OGH § 39 Abs 1 GewO 1994 über die Pflichten des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich als Schutzgesetz qualifiziert und erstmals eine Ersatzpflicht des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Dritten unter Berufung auf die Verletzung von gewerberechtlichen Vorschriften bejaht. Durch diese Entscheidung können sich in Zukunft für den gewerberechtlichen Geschäftsführer neue Haftungsrisiken ergeben.
Sarina Illo Ortner und Merve Cetin setzten sich in ihrem Beitrag in ecolex 2018, 614 kritisch mit der Entscheidung des OGH auseinander und prüfen, ob § 39 GewO 1994 tatsächlich – wie vom OGH vertreten – ein Schutzgesetz zugunsten Dritter darstellt.
Eingangs erläutern die Autorinnen die Entscheidung, in der es darum ging, dass die Kläger Eigentümer eines Kleingartens waren und eine GmbH mit dem Aushub einer Baugrube beauftragt hatten. Im Zuge der Aushubarbeiten kam es zu einem Hangrutsch auf der Liegenschaft der Kläger, wodurch diesen Kosten entstanden, welche sie schadenersatzrechtlich sowohl gegen die GmbH als Auftragnehmerin als auch gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer der GmbH geltend machten. Der OGH sah in den konkreten Aushubarbe...