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Familienunternehmen aktuell: Syndikatsverträge sind kein Allheilmittel
In Familienunternehmen werden interne Regelungen unter den Gesellschaftern bevorzugt in Syndikatsverträgen geregelt, die nicht öffentlich sind und damit auch nicht der Kontrolle des Firmenbuchs unterliegen. Damit wird gewährleistet, dass Interna auch reservat bleiben.
1. Formvorschriften beim Syndikatsvertrag
Der Vertrag über die Gründung eines Syndikats – und somit in aller Regel einer GesBR – kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf nicht der Schriftform, sondern kann auch mündlich geschlossen werden. Voraussetzung ist die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen, einen solchen Vertrag schließen zu wollen.
Anderes kann gelten, wenn im Syndikatsvertrag Inhalte geregelt sind, die selbst bestimmten Formerfordernissen unterliegen. So unterliegt beispielsweise die Vereinbarung über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigenS. 21 Abtretung eines Geschäftsanteils einer GmbH der Notariatsaktspflicht (§ 76 Abs 2 GmbHG). Dies gilt für Gesellschafter und Nichtgesellschafter gleichermaßen. Diese Formvorschrift dient auf der einen Seite dem Schutz des Veräußerers vor übereilten Entscheidungen und sichert auf der anderen Seite die Immobilität der Gesellschaftsant...