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Entherrschungsvertrag im Hinblick auf Konsolidierungspflicht und Pflichtangebot
Der Entherrschungsvertrag dient grundsätzlich dazu, die Abhängigkeit oder Beherrschung einer Gesellschaft innerhalb eines Konzerns auszuschließen und der Anwendbarkeit und den Rechtsfolgen jener Vorschriften zu entgehen, die aufgrund der Beherrschung einer Gesellschaft durch die herrschende Gesellschaft greifen. Mit anderen Worten: In einem Entherrschungsvertrag verpflichtet sich der Großaktionär, seine Stimmrechte nur eingeschränkt auszuüben. In Österreich wird der Entherrschungsvertrag von der Literatur spärlich und von der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – gar nicht behandelt. Im Rahmen des § 15 AktG wird ausgeführt, dass ein tatsächlich praktizierter Entherrschungsvertrag die Beherrschungsmöglichkeit beseitigt, wenn es dadurch an einer Leitungsmöglichkeit fehlt. § 238 AktG sieht Unternehmensverträge vor, worunter zwar Beherrschungsverträge, allerdings nicht Entherrschungsverträge fallen. Der Entherrschungsvertrag wird in Deutschland von der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich als zulässig angesehen. Explizite gesetzliche Regelungen gibt es jedoch auch in Deutschland nicht.
1. Rechtliche Einordnung eines Entherrschungsvertrages
1.1. Schuldrechtlicher Vertrag
Der Entherrschungsvertrag ist n...