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AR aktuell 2, April 2018, Seite 13

Privatstiftung und In-sich-Geschäft

Erörterung anhand von Praxisfällen

Nikola Leitner-Bommer und Wolfgang Lackner

Nach den allgemeinen Regeln sind In-sich-Geschäfte, also Selbstkontrahieren und Doppelvertretungen, unzulässig. Der Vertreter kann daher weder mit sich selbst noch als Vertreter beider Vertragsteile wirksam ein Rechtsgeschäft abschließen. Anderes gilt nur, wenn „das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt.“ Hintergrund ist, dass in diesen Fällen nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Wie sogleich auszuführen sein wird, modifiziert der Gesetzgeber in § 17 Abs 5 PSG die allgemeinen Regeln für In-sich-Geschäfte für Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Vorstandsmitglied. Jüngst sah sich der OGH veranlasst, den Anwendungsbereich von § 17 Abs 5 PSG durch Analogie auszudehnen. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen einer analogen Anwendung tatsächlich vorliegen und in welchen konkreten Fällen gegebenenfalls eine Analogie geboten ist.

1. Anwendungsbereich von § 17 Abs 5 PSG

Sofern für die Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, bedürfen nach dem Wortlaut des § 17 Abs 5 PSG „Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.“

Sofern ...

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