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AR aktuell 1, Februar 2018, Seite 32

Literaturrundschau

Auswirkungen des GFMA-G auf die Hauptversammlungssaison 2018

Michael Barnert

Mit ist das Gleichstellungsgesetz für Frauen und Männer im Aufsichtsrat (GFMA-G), BGBl I 2017/104, in Kraft getreten, welches eine Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus zumindest jeweils 30 % Frauen und Männern normiert. Rupert Brix thematisiert in seinem Beitrag in GesRZ 2017, 383 die Umsetzung des GFMA-G in § 86 Abs 7 AktG und dessen Auswirkungen auf die zukünftigen Hauptversammlungen und Aufsichtsratswahlen.

Eingangs erläutert Brix den rechtspolitischen Hintergrund der Bestimmung. § 87 Abs 2a AktG habe schon bisher die Besetzung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung diversitärer Aspekte normiert. Da § 87 Abs 2a AktG in der Praxis jedoch zu keiner nennenswerten Erhöhung des Frauenanteils geführt habe, habe sich der Gesetzgeber nunmehr für die Einführung einer Mindestquote entschieden.

In weiterer Folge beschreibt Brix den Anwendungsbereich des § 86 Abs 7 AktG. § 86 Abs 7 AktG sei auf börsenotierte AGs im Sinne des § 3 AktG sowie auf jene AGs anzuwenden, die auf Dauer mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen würden, sofern der Aufsichtsrat einer solchen AG aus zumindest sechs Mitgliedern bestehe und das unterrepräsentierte Geschlecht mindestens 20 % der Belegschaft ausmache. Die Anzahl der Arbeitnehmer sei konzernunabhängig zu berechnen, wohingegen sich die 20 %...

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