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ASoK 2, Februar 2023, Seite 70

Keine Teilzeit-Aliquotierung der Funktionszulage nach Art XVI Abs 5 des Apotheken-Kollektivvertrages

1. Nach dem Wortlaut des Art XVI Abs 5 des hier anzuwendenden Apotheken-Kollektivvertrages haben „Angestellte, ... die die Funktion ... eines Herstellungsleiters (§ 8 AMBO) ... wahrnehmen, ... Anspruch auf eine Funktionszulage in der Höhe der Leiterzulage gemäß Art. XII Abs. 1“. Art XII Abs 1 des Apotheken-Kollektivvertrages sieht für die Leiterzulage vor, dass „deren Höhe vor Übernahme der Leitung zwischen dem Dienstgeber und dem vertretungsberechtigten Apotheker zu vereinbaren ist und deren Mindesthöhe durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren und mittels Rundschreiben zu verlautbaren ist“, dass sie „Entgelt im Sinne des Angestelltengesetzes ist und dass sie „eine Abgeltung der erhöhten und besonderen Verantwortung des Apothekenleiters dar[stellt].“

2. Dass die nach Art XVI Abs 5 (iVm Art XII Abs 1) des Apotheken-Kollektivvertrages für die Übernahme der besonderen Verantwortung gebührende Funktionszulage bei Teilzeitbeschäftigung nur aliquot zum Beschäftigungsausmaß zustehe, ist dem Wortlaut des Kollektivvertrages nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis erforderte eine Einschränkung des Wortlauts, der ohne Unterschied nach dem Beschäftigungsausmaß bereits an die Wahrnehmung der Funktion ...

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