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Literaturrundschau
Vereinfachte Gründung der GmbH (§ 9a GmbHG) - ein erster Überblick
Mit tritt § 9a GmbHG in Kraft, welcher eine vereinfachte Gründungsmöglichkeit für GmbHs (insbesondere ohne Beiziehung eines Notars) vorsieht. Erklärtes Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für Start-ups attraktiver zu machen. Bernhard Endl hat sich in seinem Beitrag in RdW 2017, 667 den Voraussetzungen, Beschränkungen sowie einer Einschätzung der Vor- und Nachteile der Anwendung der neuen Regelung, welche (vorerst) bis in Geltung ist, gewidmet.
Eingangs erläutert der Autor, dass die vereinfachte Gründung nur für die Form der Ein-Personen-GmbH für natürliche Personen als reine Bargründung zur Verfügung steht. Der Gesellschafter muss zugleich in der Errichtungserklärung zum einzigen Geschäftsführer bestellt werden. Die Errichtungserklärung ist auf den Mindestinhalt gemäß § 4 Abs 3 GmbHG beschränkt. Darüber hinaus dürfen nur Regelungen betreffend die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG, den Ersatz der Gründungskosten bis 500 € sowie die Verteilung des Bilanzgewinns vorgesehen werden.
Der Bank kommt im Rahmen der neuen Regelung die zentrale Rolle zu, da sowohl die Notariatsaktpflicht für die Errichtungserklärung als auch die notarielle Beglaubigung der Anmeldung der Gesellschaft sowie der Musterze...