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AR aktuell 4, August 2017, Seite 40

Literaturrundschau

Vorteilsanrechnung bei Vorstandshaftung

Michael Barnert

Der Vorstand einer AG haftet der Gesellschaft bereits bei leichter Fahrlässigkeit betraglich unbeschränkt für den entstandenen Schaden. Im Zusammenhang mit der Haftung thematisiert Florian Kusznier in GesRZ 2017, 156, inwiefern allfällige Vorteile, die eine Gesellschaft aus einer Pflichtverletzung des Vorstands zieht, im Rahmen geltender Regelungen haftungsmindernd zu berücksichtigen sind.

Zunächst erläutert Kusznier die Voraussetzungen der Vorstandshaftung. Gemäß § 84 Abs 2 Satz 1 AktG bedarf es einer Obliegenheitsverletzung. Gemeint sei eine Verletzung irgendeiner der das Vorstandsmitglied in dieser Eigenschaft treffenden Verpflichtung, egal, ob diese aus Gesetz, Satzung, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrats- oder Hauptversammlungsbeschluss stammt. Ferner sei der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 84 Abs 1 Satz 1 AktG beachtlich. Als Ausfluss all dessen habe der Vorstand auch dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverletzungen stattfinden. Gesetzesverstöße zum Nutzen der Gesellschaft seien zudem ebenso Pflichtverletzungen.

Ein Verschulden bestehe bereits bei leicht fahrlässigen Verletzungen des Sorgfaltsmaßstabs. Das Vorstandsmitglied müsse jedoch keineswegs „Alleswi...

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