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AR aktuell 4, August 2017, Seite 38

Aus dem Sprachgebrauch allein ergibt sich kein eindeutiger Sinn

Gesetzeslücken im Privatstiftungsrecht

Johannes Peter Gruber

Gibt es Gesetzeslücken? Natürlich, und zwar sehr viele! Es ist unmöglich, jeden denkbaren Sachverhalt vorwegzuregeln. Gesetzeslücken können aber – entgegen mancher Darstellung in den Medien – nicht von besonders schlauen Rechtsanwälten oder Steuerberatern „ausgenützt“ werden. Das ist ein Mythos. Es gibt genaue Regeln, wie bei einem unklaren Gesetzestext oder einer Gesetzeslücke vorzugehen ist. Der OGH hat das in seiner jüngsten Entscheidung zum Privatstiftungsrecht (selbstverständlich) erneut bestätigt und eine solche Gesetzeslücke geschlossen.

1. In-Sich-Geschäfte eines Vorstandsmitglieds

Wenn die Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands ein Rechtsgeschäft abschließt (sogenanntes In-sich-Geschäft), dann sind die Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und – daran anschließend – die Genehmigung des zuständigen Gerichts erforderlich. Ohne diese Genehmigungen ist das Rechtsgeschäft nichtig; bereits erfolgte Leistungen müssen rückgängig gemacht werden. Darüber hinaus ist das „Vergessen“ dieser Genehmigungen regelmäßig ein wichtiger Grund zur Abberufung des Stiftungsvorstands.

Dieses Szenario ist im PSG ausdrücklich geregelt. Die Vorstandsmitglieder sollen...

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