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AR aktuell 4, August 2017, Seite 12

Aufsichtsrat: Diversity oder „Di-worse-sity“?

Erich Pitak

Eine angemessene Berücksichtigung von Aspekten der Diversität im Aufsichtsrat, wie sie das seit 2012 geltende Aktienrecht vorschreibt, ist durchaus zu begrüßen. Zwangsmaßnahmen wie die überstürzte Einführung verpflichtender Frauenquoten im Aufsichtsrat zäumen jedoch das Pferd von hinten auf. Es ist keineswegs erwiesen, dass dadurch der geringe Frauenanteil auf den anderen Leitungsebenen angehoben werden kann. Bei der klein- und mittelbetrieblichen österreichischen Unternehmensstruktur und einer zusätzlichen Diskriminierung börsenotierter Unternehmen können sich Nachteile für die Aktionäre ergeben – statt gut gemeinter diversity droht dann möglicherweise „di-worse-sity“. Die Diskussion über eine verpflichtende Frauenquote in den Entscheidungsgremien (boards) von Unternehmen hat im Jahr 2017 in Österreich deutlich an Bewegung gewonnen.

1. Geltende Rechtslage

Das Aktienrecht schreibt seit Juli 2012 in § 87 Abs 2a AktG Folgendes vor:

„Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu ach...

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