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AR aktuell 3, Juni 2017, Seite 31

Privatstiftung: Sicherung des „Lebenswerks“ des Stifters

Johannes Peter Gruber

In der Familie des österreichischen Paradeunternehmers Gaston Glock herrscht seit Jahren Streit um dessen beträchtliches Vermögen. Er hatte seine Ehefrau und seine drei Kinder im Jahr 1999 über zwei Privatstiftungen „großzügig versorgt“. Nach dem Ende seiner Ehe und eines „Familienputsches“ im Unternehmen versuchte er im Jahr 2011 diese Begünstigungen zu widerrufen. Vergeblich, wie der OGH jetzt entschieden hat. Zumindest was dessen frühere Ehefrau betrifft.

1. Mehrere Stifter

Die Privatstiftung hat typischerweise einen Stifter; es sind aber auch mehrere Stifter möglich. Der Stifter gründet die Stiftung mit der Stiftungserklärung, widmet ihr ein bestimmtes Vermögen (zumindest 70.000 €) und legt den Stiftungszweck fest. Der Stiftungszweck ist sehr oft – und wie auch im vorliegenden Fall – die Versorgung bestimmter Personen (sogenannte „Begünstigte“); das können zB der Stifter selbst, seine Nachkommen, sonstige Familienmitglieder oder aber beliebige andere Personen sein.

Mit Gründung der Privatstiftung entsteht eine selbständige juristische Person, die vom Stiftungsvorstand eigenverantwortlich nach den Vorgaben der Stiftungserklärung geleitet wird. Sie hat keinen Eigentümer und keine Ge...

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