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AR aktuell 2, April 2017, Seite 29

Haftung bei Veräußerung einer Liegenschaft unter dem Verkehrswert

Johannes Peter Gruber

Der aktuelle Fall betrifft eine GmbH, wird aber auch für alle anderen Gesellschaftsformen und die Privatstiftung gelten. Der OGH hat entschieden, dass der Fehler eines Mitarbeiters (hier: die Veräußerung einer Liegenschaft unter dem Verkehrswert) die Haftung der vertretungsbefugten Organe grundsätzlich nicht mindert. Die vertretungsbefugten Organe haben – in sehr eingeschränktem Rahmen – einen Regressanspruch gegen den Mitarbeiter. Diese Fragen waren bisher umstritten.

1. Sachverhalt

Die betroffene Gesellschaft, eine GmbH, hatte die Aufgabe, die nicht mehr benötigten Liegenschaften ihrer Muttergesellschaft zu verwerten. Der zuständige Mitarbeiter hatte einen Kaufvertrag (konkret: „Verkaufsantrag“) vorbereitet, der „weder besonders umfangreich noch komplex“ war. Der Geschäftsführer hatte ihn gelesen und genehmigt. Der Vertrag wurde dann auch noch einmal von einem Mitarbeiter der Muttergesellschaft überprüft und schließlich von der Muttergesellschaft als Liegenschaftseigentümerin unterschrieben.

Die Gesellschaft behauptete, ihr Geschäftsführer habe die Liegenschaft deutlich unter dem Verkehrswert verkauft und damit gegen seine Sorgfaltsplichten verstoßen. Sie verlangte von ihm Schadener...

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