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Künftiger Umgang mit dem außerordentlichen Zufall der „Seuche“ in Bestandverträgen über Geschäftsräume
Zum notwendigen Erfordernis der Sachlichkeit
Die höchstgerichtliche Determinierung von COVID-19 als „Seuche“ iSd § 1104 ABGB bietet für viele Bestandgeber Anlass, diesen Unglücksfall in künftigen Bestandverträgen konkret zu regeln. Dabei eine treffende Formulierung zu finden, ist eine Kunst, die es nun zu beherrschen gilt.
1. Höchstgerichtliche Klarstellung
In seiner Entscheidung zu 3 Ob 78/21y vom stellte der OGH erstmals klar, dass es sich bei COVID-19 um einen Fall einer „Seuche“ iSd § 1104 ABGB handelt. Haben die aus diesem Elementarereignis resultierenden Eingriffe, zu welchen ua auch Betretungsverbote gehören, eine (teilweise) Unbrauchbarkeit bzw Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts zur Folge, so kommt es iSd § 1104 f ABGB ex lege zu einer entsprechenden Bestandzinsbefreiung.
Das Spektrum jener Fragestellungen, die weiterhin offen sind und vermutlich noch einer Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen, ist nach wie vor mannigfaltig. Der gegenständliche Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der Einordnung von COVID-19 als „Seuche“ iSd § 1104 ABGB auf die künftige Vertragsgestaltung im Hinblick auf eine vertragliche Überwälzung der Gefahr auf den Bestandnehmer.
In seiner Entscheidung 3 Ob 184/21m hat sich der OGH zwar schon am Rande mit dieser Thematik beschäftigt, m...