Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auch ein mit 0,00009 % beteiligter Aktionär kann einen Beschluss der Hauptversammlung erfolgreich anfechten
Die AG hat ihren Jahresgewinn an die Aktionäre zu verteilen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der gegen diese Anordnung des AktG verstößt, ist nichtig und kann von jedem Aktionär angefochten werden. Es reicht, dass der Aktionär mit 0,00009 % am Grundkapital der AG beteiligt ist und sein Gewinnanteil nur 7,42 € beträgt. Das Anfechtungsrecht steht jedem Aktionär zu. Eine sehr geringe Beteiligung alleine führt noch nicht zum Rechtsmissbrauch.
1. Klare und einfache Rechtslage
Der Vorstand hat den Jahresabschluss aufzustellen. Die Hauptversammlung ist an den vom Vorstand – mit Billigung des Aufsichtsrats – aufgestellten Jahresabschluss gebunden, wenn sie den Beschluss über die Verwendung des jährlichen Gewinns (sogenannter Bilanzgewinn) fasst. Sie kann den Gewinn nur dann ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, wenn die Satzung der AG eine ausdrückliche Ermächtigung enthält. Enthält die Satzung keine Ermächtigung, muss der Gewinn immer an die Aktionäre verteilt werden.
2. Gewinnanspruch auf 7,42 €
Im konkreten Fall hatte die Hauptversammlung der AG – ein Familienunternehmen mit nur 5,25 % Streubesitz – trotz fehlender Ermächtigung in der Sat...