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AR aktuell 1, Februar 2017, Seite 16

Directors’ Dealings: Welche Pflichten Aufsichtsräte treffen

Gernot Wilfling

Besonders Aufsichtsräte von börsenotierten AGs sahen sich zuletzt zunehmend mit neuen Pflichten konfrontiert. Im Bereich directors’ dealings wurden die meldepflichtigen Geschäfte deutlich ausgeweitet. Zudem bestehen seit Sommer 2016 Aufsichtsräte unmittelbar treffende Belehrungs- und Aufbewahrungspflichten sowie gesetzlich normierte Handelsverbote. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichten in Zusammenhang mit dem neuen Directors’ dealings-Regime zu beachten sind.

1. Einleitung

Seit dem ist die Marktmissbrauchsverordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie enthält wichtige, früher im BörseG geregelte Bestimmungen, wie etwa das Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulation, die Verpflichtung zum Veröffentlichen von Insider-Informationen (Ad-hoc-Publizität), das Führen von Insiderlisten und die Meldepflicht von Eigengeschäften (directors’ dealings). Die Marktmissbrauchsverordnung gilt über geregelte Märkte wie den Amtlichen Handel und den Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse hinaus auch für Emittenten von Finanzinstrumenten in ungeregelten Märkten. Ihre Vorgaben sind daher auch für Aufsichtsräte von Unternehmen relevant, die lediglich ein Finanzinstrumen...

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