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AR aktuell 5, Oktober 2016, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Nicht nur der Bund hat Mühe, seine Pensionszusagen zu finanzieren, auch die Unternehmen, die direkte Leistungszusagen vereinbart haben, werden durch die Niedrigzinspolitik erheblich belastet. Die Leistungsberechtigten der Pensionskassen, Lebensversicherungen und der direkten Leistungszusagen in Unternehmen erleiden durch immer geringere Wertanpassungen erhebliche Verluste in ihrer Kaufkraft. Für Unternehmen mit direkten Leistungszusagen, die diese im Jahresabschluss in Form von Pensionsrückstellungen abbilden, entsteht eine zusätzliche Belastung durch die teilweise Nichtabzugsfähigkeit der durch den geringeren Diskontierungszinssatz (technischen Zinssatz) erhöhten Barwerte. Gemäß § 14 Abs 6 Z 6 EStG ist bei der Berechnung der Rückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen. Dieser Rechnungszinsfuß soll die erwartete reale Verzinsung für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pension darstellen.

In § 14 Abs 6 Z 1 EStG hält der Gesetzgeber ausdrücklich fest: „Die Pensionsrückstellung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden.“ Die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik legen eindeutig fest, dass der technische Zinssatz der zu erwartenden realen Verzinsung für die Pensionsperiode ...

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