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III. Externe Rotation und Bestellung des Abschlussprüfers
Als eine der wesentlichsten Änderungen führte die EU-Audit-Reform eine verpflichtende externe Rotation des Abschlussprüfers nach einer 10-jährigen Höchstlaufzeit des Mandats ein. Für die erstmalige Anwendung dieser externen Rotationsverpflichtung bestehen Übergangsbestimmungen. Bei einer Neuausschreibung der Abschlussprüfung müssen Unternehmen von öffentlichem Interesse in Zukunft die Bestimmungen der Abschlussprüfungsverordnung über Ausschreibungsverfahren einhalten.
1. Einleitung
Die Bestimmungen zur externen Rotation und zum Ausschreibungsverfahren treffen public interest entities, das heißt börsenotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen. Bei Anwendung der Rotationsbestimmungen auf österreichische Kreditinstitute und Versicherungen ist zu beachten, dass die Prüfungsgesellschaften nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bereits vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres bestellt werden müssen (§ 63 Abs 2 BWG; § 260 Abs 1 VAG 2016). Beispielsweise erfolgt bereits im Geschäftsjahr 2016 die Bestellung für die Prüfung des Abschlusses zum .
2. Externe Rotation
Die Abschlussprüfungsverordnung legt fest, dass Prüfungsmandate einer bestimmten Prüfungsgesellschaft die Höchstlaufzeit von 10 Jahren nich...