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AR aktuell 4, August 2016, Seite 9

II. Neue Vorschriften zur Erbringung von Nicht-Prüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Werner Gedlicka

Die Vorschriften zur Erbringung von zusätzlichen Leistungen durch den Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sogenannte Nicht-Prüfungsleistungen; englisch: nonaudit services) wurden durch die EU-Audit-Reform auf neue rechtliche Grundlagen gestellt. Auf den Prüfungsausschuss kommen im Rahmen seiner Überwachung der Abschlussprüfung zusätzliche Aufgaben zu.

1. Einleitung

Die Abschlussprüfungsverordnung und deren Umsetzung in österreichisches Recht durch das APRÄG 2016 definieren neue rechtliche Rahmenbedingungen für Dienstleistungen, die der Abschlussprüfer (und sein Netzwerk) zusätzlich zur Abschlussprüfung erbringt.

Die Abschlussprüfungsverordnung und deren Umsetzung in österreichisches Recht durch das APRÄG 2016 definieren neue rechtliche Rahmenbedingungen für Dienstleistungen, die der Abschlussprüfer (und sein Netzwerk) zusätzlich zur Abschlussprüfung erbringt. Die neuen Bestimmungen betreffen die Art (Zulässigkeit) der Nicht-Prüfungsleistungen, deren Umfang sowie das Erfordernis, solche Dienstleistungen vorweg vom Prüfungsausschuss genehmigen zu lassen.

Aufgrund der in Österreich schon bis dato relativ strengen Vorschriften zur Erbringung solcher „Nebenleistungen...

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