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Interessenkollision bei der Entlastung des Aufsichtsrats
Eine Privatstiftung darf in der Hauptversammlung der AG nicht über die Entlastung des Aufsichtsrats abstimmen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats einen beherrschenden Einfluss auf die Privatstiftung ausüben kann. Der OGH hat in seiner aktuellen Entscheidung diese bisher offene Frage zum Aktien- und Privatstiftungsrecht geklärt.
1. Privatstiftungen als Aktionäre
Im vorliegenden Fall waren und sind zwei Privatstiftungen mit jeweils mehr als 30 % an einer österreichischen AG beteiligt. Sie verfügten damit gemeinsam über die (einfache) Mehrheit in der Hauptversammlung.
Das Vermögen jeder Privatstiftung stammt zu einem wesentlichen Teil von je einem Hauptstifter. Die beiden Hauptstifter haben die Privatstiftungen zur Versorgung ihrer Familienmitglieder eingerichtet.
Die Privatstiftungen sind im Wesentlichen gleich strukturiert: Jeder der beiden Hauptstifter hat sich umfassende Einflussmöglichkeiten vorbehalten. Sie können ihre jeweilige Privatstiftung widerrufen, die Stiftungserklärung abändern, den Stiftungsvorstand bestellen bzw (aus wichtigem Grund) abberufen und sind im Kontrollorgan („Familienrat“) vertreten.
2. Stifter im Aufsichtsrat
Die beiden Hauptstifter gehören daneben aber auch d...