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AR aktuell 5, Oktober 2015, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Gemäß § 87 Abs 2a AktG ist bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Weiters sind die Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Gesellschafter und die Altersstruktur sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder zu berücksichtigen. Dies ist die Gesetzeslage seit 2012. Zur Erreichung dieser Ziele sind Deutschland und Österreich unterschiedliche Wege gegangen. Österreich geht davon aus, dass diese Vorschriften des AktG (sukzessive) mit nicht definierten Quoten erfüllt werden. In Deutschland wurde die Materie im Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männer an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst festgelegt. In diesem Gesetz wurden vorgegeben: 1.) eine Geschlechterquote von mindestens 30 % für Aufsichtsräte; 2.) Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberer Managementebenen; Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öf...

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