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Literaturrundschau
Zur Kündbarkeit von Syndikatsverträgen nach der GesBR-Reform
Syndikatsverträge werden nach herrschender Auffassung als GesBR qualifiziert. Durch das GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83) wurde die Kündigungsbestimmung des § 132 UGB in das ABGB übernommen. Für die Beendigung der GesBR ist nunmehr § 1209 ABGB einschlägig. Dieser sieht bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen GesBRs die Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres vor; diese muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Eveline Artmann setzt sich in ihrem Beitrag in RdW 2015, 403 unter anderem mit der Möglichkeit eines Ausschlusses des Kündigungsrechts und der Bindung der Kündigungsmöglichkeit an weitere Verpflichtungen auseinander.
Die Autorin beschreibt im ersten Schritt die Veränderung der Rechtslage: Für die Beendigung von Syndikatsverträgen sei bisher § 1212 ABGB herangezogen worden. Dieser war nach einhelliger Ansicht abdingbar. In der gängigen Praxis sei die Kündigungsmöglichkeit für die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen worden. Dies entspräche dem Sinn und Zweck von Syndikatsverträgen.
Für vor dem abgeschlossene Syndikatsverträge (Alt-Syndikatsverträge) existiere in § 1503 Abs 5 ABGB eine Übergangsregelung. Die Neuregelung sei für diese erst ab wirksam. Zusätzlich bestehe für die Vertragsp...