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AR aktuell 4, August 2015, Seite 30

Der „ewige“ Stiftungsprüfer

Johannes Peter Gruber

Der Jahresabschluss der Privatstiftung ist vom Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer wird in der Regel vom zuständigen Gericht bestellt. Der OGH hat nun entschieden, dass diese Bestellung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu gelten hat. Das hat zur Folge, dass der Stiftungsprüfer nur mehr aus wichtigem Grund abberufen werden kann. Ein wichtiger Grund liegt in der Praxis nur sehr selten vor. Um nicht „für immer“ an einen Stiftungsprüfer gebunden zu sein, muss der Stifter in der Stiftungsurkunde eine abweichende Regelung vorsehen.

1. Allgemeines

Jeder Unternehmer hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss soll ein „möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage“ des Unternehmens vermitteln. Er informiert die Gesellschafter und die Gläubiger der Gesellschaft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ist Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Jahresergebnisses. Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften ist von einem unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen. Danach ist der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung zu beschließen („festzustellen“) und innerhalb von neun Monaten im Firmenbuch zu...

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