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AR aktuell 4, August 2015, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 239/2014 ua, entschieden, dass das Hypo-Sanierungsgesetz (BGBl I 2014/51) als verfassungswidrig aufgehoben wird. Das Bundesgesetz ist nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Verordnungen der FMA sind gesetzwidrig und nicht mehr anzuwenden.

„In der Causa Hypo gibt es verschiedene Gläubigergruppen, für die der Gesetzgeber grundsätzlich auch unterschiedliche Regelungen vorsehen kann. Es gibt ‚normale‘ Gläubiger (nunmehr der HETA) und sogenannte ‚Nachranggläubiger‘, die im Insolvenzfall schlechter – ‚nachrangig‘ – gestellt sind. Das Hypo-Sanierungsgesetz macht jedoch innerhalb der Gruppe der Nachranggläubiger selbst wieder Unterschiede, und zwar nur aufgrund eines Stichtages (der mit festgelegt wurde). Verbindlichkeiten von Nachranggläubigern, die davor fällig werden, gelten als erloschen; danach fällige Forderungen bleiben unangetastet. Eine solche Vorgangsweise, nämlich die Nachranggläubiger untereinander wieder unterschiedlich zu behandeln und dies von einem Stichtag abhängig zu machen, ist verfassungswidrig. Dies stellt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums dar.

Das Hypo-Sanierungsgesetzt sieht weiters vor, dass die Haftung...

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