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AR aktuell 3, Juni 2015, Seite 16

Der Aufsichtsrat und die Geschäftspolitik

Welches Mitwirkungsrecht besteht nach § 95 Abs 5 Z 8 AktG?

Christian Feltl

Möchte man den Worten eines ehemaligen österreichischen Spitzenpolitikers Glauben schenken, so würde sich ein guter Vorstand im Besonderen auch dadurch auszeichnen, dass er seinen Aufsichtsrat darüber im Unklaren lässt, was er wirklich vorhat. Nun ist dieser Standpunkt freilich ganz bewusst provokant formuliert und im Lichte des zwingenden aktienrechtlichen Organisationsregimes, wenigstens in dieser Pauschalität, keinesfalls haltbar. In seinem Kern berührt er aber eine tatsächlich äußerst praxisbezogene und höchst sensible Problematik – die Frage nämlich, ob § 95 Abs 5 Z 8 AktG bloß eine Verpflichtung des Vorstands erzeugt, vor Etablierung einer neuen Geschäftspolitik den Konsens des Aufsichtsrats zu suchen, oder ob daraus nicht umgekehrt auch ein Recht des Aufsichtsrats auf initiatives Tätigwerden abgeleitet werden kann, wenn eine bereits bestehende Geschäftspolitik nicht mehr von seiner Zustimmung getragen wird. Diesem bislang kaum untersuchten Thema ist der vorliegende Beitrag gewidmet.

1. Zum Begriff der Geschäftspolitik nach § 95 Abs 5 Z 8 AktG

Wenngleich das AktG über den konkreten Inhalt von § 95 Abs 5 Z 8 AktG keine näheren Angaben enthält, liegt es doch auf der Hand, dass mit den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftspolitik sämtliche ...

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