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AR aktuell 2, April 2015, Seite 30

Literaturrundschau

Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats

Michael Barnert

Gemäß § 92 Abs 4 AktG kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Wilhelm Wachter beschäftigt sich in seinem Beitrag in ZAS 2015, 66, mit den Konsequenzen, welche mit der Mitwirkung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat verbunden sind, sowie mit Fragen, welche das Einsichtsrecht der Arbeitnehmervertreter in Vorstandsverträge betreffen.

Eingangs befasst sich der Autor mit der Möglichkeit des Aufsichtsrats, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden, und stellt diesbezüglich fest, dass die Bildung fachlich qualifizierter Aufsichtsratsausschüsse mittlerweile zum internationalen Standard großer AGs gehöre. Die Bildung von Ausschüssen sei kein Selbstzweck, sondern wäre ab einer bestimmten Größe des Aufsichtsratsgremiums als Ausfluss ordentlicher Unternehmensführung zu betrachten. Nach Ansicht des Autors steige mit der zunehmenden Größe des Aufsichtsrats nämlich auch die Gefahr ineffizienter Aufgabenerledigung, weshalb die Bildung von Ausschüssen einen positiven Effekt auf die Arbeitseffektivität habe.

Im Folgenden erörtert der Autor den Anspruch der Arb...

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