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AR aktuell 2, April 2015, Seite 25

Judikaturwende bei der Änderungsbefugnis des Stiftungsvorstands!?

Nikola Leitner-Bommer und Bianca Dorigatti

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick darüber geben, wie sich die Judikatur zur Änderungsbefugnis des Stiftungsvorstandes im Laufe des letzten Jahrzehnts entwickelt und welche Bedeutung dies für die Praxis hat.

1. Einleitung

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs 2 PSG ist eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter nur dann möglich, wenn dieses Änderungsrecht vorbehalten wurde. Hat die Privatstiftung mehrere Stifter kann – mangels abweichender Vereinbarung – das Änderungsrecht nur durch alle Stifter gemeinsam ausgeübt werden. Verstirbt einer von mehreren Stiftern, können die verbleibenden Stifter – mangels abweichender Vereinbarung – das Änderungsrecht nicht mehr ausüben. Ist eine Änderung durch den Stifter nicht (mehr) möglich, kann der Stiftungsvorstand ausnahmsweise eine Änderung der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Die Änderung durch den Stiftungsvorstand bedarf der Genehmigung des Gerichts.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Grenzen der Stiftungsvorstand eine Änderung der Stiftungserklärung vornehmen darf, bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten und wurde von der Rechtsp...

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