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Editorial
Wer davon ausgeht, dass die hochentwickelte österreichische Gerichtsbarkeit die Europäische Menschenrechtskonvention einhält, der irrt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G 180/2014, G 216/2014, G 232/2014, G 42/2015, G 77/2015, über Antrag des Obersten Gerichtshofes die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 dritter Satz StPO als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall EMRK widerspricht. All das klingt nach einer komplexen Rechtsmaterie, tatsächlich handelt es sich jedoch um die Einhaltung eines fundamentalen Grundsatzes der Menschenrechte, nämlich des Prinzips der Waffengleichheit im Strafverfahren im Rahmen des Art 6 EMRK. Die Bestimmung lautet:
„(3) Jede angeklagte Partei hat mindestens folgende Rechte: (…)
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen und stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirkten, wie sie für Belastungszeugen gelten;“
In zahlreichen Strafprozessen, in denen Sachverständige eine entscheidende Rolle für das Urteil darstellten, weil sich sowohl die Anklage als auch das Gericht auf die Expertise des Sachverständigen stützten, wurden dieselben Sachverständigen, die vom Staatsanwalt im Ermittlungs...