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AR aktuell 4, August 2014, Seite 33

Unternehmenserwerb und Zusammenschlusskontrolle

Johannes Peter Gruber

Wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mehr als 25 % erwirbt, liegt in der Regel ein kartellrechtlicher Zusammenschluss vor. Dieser Zusammenschluss ist bei den Kartellbehörden anzumelden und darf erst nach einem vorgegebenen Prüfungsverfahren vollzogen werden. Wer auf die Anmeldung „vergisst“, muss nach der Rechtsprechung des OGH mit empfindlichen Strafen rechnen. Auch bei vergleichsweise unbedeutenden Zusammenschlüssen sind Geldbußen von 100.000 Euro (und mehr) ohne Weiteres möglich.

1. Was war geschehen?

Die Deutsche Bahn AG ist mittelbar Alleinaktionärin der österreichischen Schenker AG. Schenker hat gemeinsam mit einem ungarischen Unternehmen in den Jahren 2000 und 2004 zwei Logistikunternehmen in Ungarn gegründet. Schenker hielt zunächst 25,1 % an diesen Unternehmen, erhöhte diesen Anteil 2007 auf 50 % und schließlich 2010 auf 100 %. Die Aufstockung auf 50 % hat Schenker bei der ungarischen Wettbewerbsbehörde angemeldet; die Aufstockung auf 100 % hingegen bei der österreichischen Wettbewerbsbehörde.

2. Wie wäre vorzugehen gewesen?

Ein Zusammenschluss liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein Unternehmen eine „beherrschende Kontrolle“ über ein anderes Unternehmen erwi...

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