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Die Haftung des Aufsichtsrats bei der Vereinbarung eines angemessenen Honorars mit dem Abschlussprüfer
Der Aufsichtsrat einer prüfpflichtigen Gesellschaft ist das zentrale Organ der Bestellung und Kontrolle des Abschlussprüfers. Dieser Beitrag untersucht, welche Pflichten die Aufsichtsräte bei der Erstellung eines Wahlvorschlags wahrzunehmen haben sowie nach welchen Kriterien die Reihung mehrerer möglicher Abschlussprüfer zu erfolgen hat. Besonderes Augenmerk wird auf das Kriterium eines angemessenen Honorars gelegt, da gerade die Vereinbarung eines unangemessen niedrigen oder unangemessen hohen Honorars zur persönlichen Haftung der Aufsichtsräte führen kann.
1. Einleitung
Gemäß § 268 Abs. 1 UGB haben Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Maßgebliche normative Grundlage für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers ist § 270 UGB, der zuletzt durch das URÄG 2008 inhaltlich geändert wurde. Die Novellierung erfolgte in Umsetzung der Abschlussprüfungsrichtlinie mit dem Ziel, „die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen, die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken und eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Prüferberuf einzuführen“. D...