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Editorial
Unter overboarding wird die Ausübung von mehr Führungspositionen und Aufsichtsratsmandaten, als mit einer ordentlichen gewissenhaften Amtsführung vereinbar sind, verstanden. Dabei zählt auch (bedingt durch die Übernahme des einstufigen Verwaltungsratssystems) die Führungstätigkeit im Rahmen von Basis-Berufstätigkeiten als ein Mandat. Maßstab ist der Vergleich der erforderlichen Kapazität zur Erfüllung aller Mandate (Basistätigkeit und Aufsichtsratstätigkeit) im Vergleich zur tatsächlich vorhandenen Kapazität. Da das Zeitbudget je Tätigkeit stark schwankt, ist die Verwendung von gesetzlichen oder Corporate-Governance-Regelungen hinsichtlich der Anzahl wenig effizient. Die Verantwortung für das overboarding liegt primär bei der Person, die derartige Aufgaben übernimmt, und bei jenen Organen, die die Bestellung vornehmen. Leider ist in der bestehenden und nicht enden wollenden Überregulierung, insbesondere im Bereich der Kreditinstitute, wieder ein gesetzlicher, betriebsgrößenspezifischer Eingriff erfolgt. Dieser geht vom falschen Verständnis aus, dass der Zeitbedarf eines Mandats sich aus der Betriebsgröße her bestimmt, anstatt von der relevanten Problemstruktur. In § 5 Abs. 1 Z 9a un...