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Höchstbefristungsdauer nach § 109 Abs 1 und 2 UG
1. Ob ein besonderer Bedarf besteht, der im Hinblick auf § 5 Z 1 lit a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sachlich rechtfertigen kann, ist vom nationalen Gericht zu prüfen. Ein solcher Bedarf kann nicht schon aus der Erwägung hergeleitet werden, dass der staatliche oder staatsnahe Arbeitgeber in dem fraglichen Bereich einem finanziellen Risiko ausgesetzt wird.
2. Umstände, die den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen, können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben. Die Beachtung von § 5 Z 1 lit a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verlangt insbesondere, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaf...