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AR aktuell 3, Juni 2014, Seite 25

Ausländer im Aufsichtsrat

Einige Überlegungen und Erfahrungen aus der Praxis

Wilhelm Rasinger

Der Schritt zu mehr Internationalität im Aufsichtsrat bringt nicht nur Vorteile, sondern auch spezielle Herausforderungen, denen sich der folgende Beitrag widmet.

1. Vorbemerkung

Der Gesetzgeber hat in § 87 Abs. 2a AktG normiert, dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Internationalität angemessen zu berücksichtigen ist. Dieselbe Forderung findet sich als Regel 52 im Österreichischen Corporate Governance Kodex wieder. Einige Unternehmen haben bereits ausländische Mitglieder. Relativ einfach ist die Integration von deutschen Staatsbürgern: dieselbe Sprache und ein ähnliches Rechtssystem (deutsches AktG).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Streubesitz bei vielen Gesellschaften von institutionellen Investoren aus den USA und Großbritannien dominiert wird, ist es naheliegend, englischsprachige Persönlichkeiten zu wählen. Ein weiteres Argument sind die internationalen Geschäftsbeziehungen der großen börsenotierten Gesellschaften. Die financial community in Österreich konzentriert sich auf Wien: Fast jeder kennt jeden. Die Kontakte sind sehr vielfältig: berufliche und interessenpolitische Berührungspunkte, gesellschaftliche und soziale Beziehungen, gemeinsame Schul- und Universitätszeiten. Dadurch ...

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