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Verdeckte Sacheinlagen in der AG und im Konzern
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn Bareinlagen und Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaft und einlegendem Gesellschafter sachlich und zeitlich dermaßen gekoppelt sind, dass de facto die Sachgründungsvorschriften umgangen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fließen die aufgebrachten Barmittel mittels einer anderen zeitnahen Vereinbarung an den Gesellschafter zurück. Als gesellschaftsrechtliche Folge wurde die Bareinlagevereinbarung gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt, und der Gesellschafter muss die komplette (!) Bareinlage nochmals leisten. Das wurde nunmehr vom OGH auch für die AG und im Konzern bestätigt.
1. Definition einer verdeckten Sach-Einlage, praktische Gestaltungen und bisherige Judikatur
Unter den Begriff „verdeckte Sacheinlage“ wird ein Vorgang subsumiert, bei der einer Gesellschaft zwar formal Bargeld in Form einer Einlage zugeführt wird, diese jedoch im Zusammenhang mit einer weiteren Vereinbarung im Austausch mit einem anderen Gegenstand des Einbringenden zurückgewährt wird. Im Ergebnis ist wirtschaftlich dem betreffenden Aktionär (Gesellschafter) eine Sacheinlage zuzurechnen. Wesentlich ist, dass ein wirtschaftlich angestrebter Vorgang in ...