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Die GrESt-Befreiung für Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Wie weit reicht der Anwendungsbereich?
Nach § 3 Abs 1 Z 9 GrEStG sind Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Grunderwerbsteuer (GrESt) befreit. Der Wortlaut lässt den Kreis möglicher Zuwendungsempfänger offen und erfordert keinen bestimmten Zweck. Dennoch wird in der Literatur eine einschränkende Auslegung vertreten: Mitunter sollen Zuwendungen an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgenommen bzw nur Subventionen erfasst sein. Daher ist fraglich, wie weit der Anwendungsbereich der Befreiung reicht.
1. Überblick
Die Regelung des § 3 Abs 1 Z 9 GrEStG befreit „Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften“ von der Steuer. Bis zur GrESt-Novelle 2014 waren solche Zuwendungen nur dann befreit, „wenn die Steuer nach § 4 Abs 2 Z 1 zu berechnen ist“. Dies betraf Fälle, in denen eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder aber geringer war als der Wert des Grundstücks (vgl § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG idF BGBl I 2009/135). Für GrESt-Zwecke hätte es sich somit – also bei unterstellter Steuerpflicht – um unentgeltliche Erwerbe gehandelt. Mit der GrESt-Novelle 2014 wurde dann der Verweis auf § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG gestrichen.
Seither sind nur noch „Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften“ befreit. Nach den Materialien drücke schon der Begriff „Zuwendung“ aus, dass k...