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AR aktuell 2, April 2014, Seite 27

Zum Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung

Johannes Peter Gruber

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Fall der Deutschen Bank Gedanken über das Auskunftsrecht des Aktionärs gemacht. Das Ergebnis: Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen des Aktionärs auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse richtet.

1. Die Frage an den Vorstand und dessen Antwort

Ein Aktionär hat den Vorstand der Deutsche Bank AG in der ordentlichen Hauptversammlung am Folgendes gefragt:

„Welche ‚vorlagepflichtige[n] Engagements‘ wurden im Berichtszeitraum im Risikoausschuss behandelt, bei welchen Engagements wurden welche Beschlüsse gefasst und wie haben sich diese Engagements seit der Beschlussfassung wirtschaftlich entwickelt? Gab es Veränderungen des bankinternen Ratings und wenn ja, wie viele und welche? Gab es Ausfälle bei diesen Engagements?“

Der Vorstand antwortete:

„Der Risikoausschuss des Aufsichtsrats beschäftigt sich regelmäßig mit Engagements aufgrund von rechtlichen und internen Vorgaben. Dies ist z. B. bei Krediten der Fall, bei denen zwischen dem jeweiligen Kreditnehmer und der Bank eine Mandatsbeziehung besteht. Wie üblich können wir an dieser Stelle zu einzelnen Nam...

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