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AR aktuell 2, April 2014, Seite 12

Stimmenthaltung in Stiftungsgremien

Susanne Kalss

Zuweilen können sich Mitglieder eines Organs, eines Gremiums oder einer schlichten Personenmehrheit nicht zu einer klaren Entscheidung durchringen. Sie enthalten sich bei einem Beschlussvorgang daher der Stimme. Die Praxis zeigt, dass die Stimmenhaltung – obgleich explizite Regelungen dazu in der Stiftungsurkunde in der Regel fehlen – auch im Stiftungsrecht häufig eingesetzt wird. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, wie eine Stimmenenthaltung rechtlich zu bewerten ist.

1. Organe und Einrichtungen der Privatstiftung

Das Stiftungsrecht regelt nur zwei Stiftungsorgane, den Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfer. Der Stiftungsvorstand ist zwingend mit drei Personen zu besetzen, er ist somit ein Kollegialorgan.

Vielfach, ja geradezu im Regelfall, sieht die Stiftungserklärung noch weitere Organe oder sonstige Gremien vor und ordnet diesen Einrichtungen bestimmte Kompetenzen zu. Zu denken ist etwa an sonstige Organe gemäß § 14 Abs. 2 PSG, womit der Beirat gemeint ist, oder an die Stelle gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 PSG, die für die Auswahl und konkrete Bestimmung der Begünstigten sowie für die Bemessung der Höhe der Zuwendung zuständig ist. Das PSG regelt die innere Ordnung von Organen nur rudimentär.

Es gestattet die Einrichtung von...

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