Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AR aktuell 2, April 2014, Seite 9

GmbH – Reform der Reform

Anhebung des Mindest-Stammkapitals einer GmbH durch abgabenrechtliche Bestimmungen

Karl-Werner Fellner

Die in den Gesetzesmaterialien zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013), BGBl. I Nr. 109/2013, ausführlich begründete Verminderung des Mindest-Stammkapitals einer GmbH auf 10.000 Euro zum wird nach nur acht Monaten rückgängig gemacht. Der Gesetzgeber kehrt zu der bis geltenden Rechtslage ausschließlich aufgrund von Erwägungen zum Steueraufkommen zurück.

1. Herabsetzung des Mindest-Stammkapitals der GmBH ab

Mit Art. I des GesRÄG 2013 wurde das Mindest-Stammkapital einer GmbH von 35.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt. Österreich folgte damit einem europaweiten Trend zur Erleichterung der Gründung von Kapitalgesellschaften.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des GesRÄG 2013 wird unter Hinweis auf Art. 54 AEUV betreffend Niederlassungsfreiheit und die dazu ergangenen Entscheidungen des EuGH davon ausgegangen, dass Unternehmer die Möglichkeit haben, eine Kapitalgesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat zu gründen und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ihren tatsächlichen und oftmals einzigen Sitz zu haben (Scheinauslandsgesellschaften), sofern das nationale Recht des Gründungsstaates dies gestattet. Ein verstärktes Auf...

Daten werden geladen...