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Literaturrundschau
Der Neue § 36 ABS. 2 GmbHG
Im Zuge des GesRÄG 2013 wurde in § 36 Abs. 2 GmbHG normiert, dass nicht nur im Fall des Verlustes des halben Stammkapitals, sondern auch bei Unterschreiten der Eigenmittelquote (§ 23 URG) von 8 % und bei Überschreiten der fiktiven Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) von 15 Jahren unverzüglich eine Generalversammlung (im Folgenden: GV) einzuberufen ist. Gerald Moser beschäftigt sich in seinem Beitrag in GES 2013, 488 mit Besonderheiten und Zweifelsfragen des neuen Tatbestands, die trotz der Anknüpfung an bereits existierende Rechtsnormen bestehen.
Im ersten Teil des Artikels befasst sich der Autor mit der Frage, wie der Verlust der Hälfte des Stammkapitals und die URG-Kennzahlen zu ermitteln sind. Er geht hier insb. darauf ein, dass im Hinblick auf die Ermittlung des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals strittig sei, ob stille Reserven in die Berechnung einzubeziehen sind, wohingegen für die Eigenmittelquote sowie die fiktive Schuldentilgungsdauer eine Legaldefinition bestehe, wie diese zu ermitteln seien.
Nach den amtlichen Erläuterungen müsse eine GV i. S. d. § 36 Abs. 2 GmbHG nur einmalig stattfinden, und zwar, wenn die URG-Kennzahlen erreicht werden. Wie Moser ausführt, sind die Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis der Krise u...