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AR aktuell 1, Februar 2014, Seite 33

Undankbare Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Eine nachträgliche Vermögenszuwendung an die Privatstiftung ist zivilrechtlich eine Schenkung. Schenkungen können „wegen Undanks“ widerrufen werden. Voraussetzung ist allerdings eine gerichtlich strafbare Handlung, die der Privatstiftung zugerechnet werden kann und die zu einem Vermögensnachteil beim Schenker geführt oder ihn auf eine bestimmte andere Weise geschädigt hat. Im konkreten, vom OGH entschiedenen Fall hatte die Klägerin in allen Instanzen keinen Erfolg.

1. Nachträgliche Vermögenszuwendung

Der Stifter kann der Stiftung auch nach der Gründung noch Vermögen zukommen lassen („Nachstiftungen“). Eine solche Nachstiftung muss von der Privatstiftung angenommen werden. Die Nachstiftung beinhaltet grundsätzlich ein altruistisches Element, weil der Stifter von der Stiftung keine Gegenleistung erhält. Sie ist zivilrechtlich ein Schenkungsvertrag, für den die schenkungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Nachstiftungen können wie Schenkungen in besonderen Einzelfällen widerrufen werden.

2. Undank

Die Gründe für den Widerruf einer Schenkung sind im ABGB abschließend aufgezählt. Einer der Widerrufsgründe ist „grober Undank“ des Beschenkten. Grober Undank liegt allerdings nur dann vor, wenn der B...

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