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Die stiftungsrechtliche Rechtsprechung des OGH im Jahr 2013
Der vorliegende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die zu diversen Rechtsfragen der Privatstiftung ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen des vergangenen Jahres und fasst diese thematisch geordnet in Leitsatzform zusammen.
1. Allgemeines
Nachstiftung I: Der Stifter kann der Stiftung auch nach der Gründung Vermögen zukommen lassen („Nachstiftung“). Eine solche Nachstiftung muss von der Privatstiftung angenommen werden. Die Nachstiftung beinhaltet ein altruistisches Element, weil der Stifter von der Stiftung keine Gegenleistung erhält. Sie ist zivilrechtlich ein Schenkungsvertrag, für den die schenkungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 938 ff. leg. cit.) gelten. Nachstiftungen können – wie Schenkungen – in besonderen Einzelfällen widerrufen werden. (; Anmerkung: Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in diesem Heft auf Seite 33).
Nachstiftung II: Die Widerrufsgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt (§§ 947 ff. ABGB); ein Widerrufsgrund ist z. B. „grober Undank“ des Beschenkten. Grober Undank liegt allerdings nur dann vor, wenn der Beschenkte eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die zu einer Verletzung des Beschenkten...